§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.06.2005 – 20 A 2550/04
- VG Gießen, 11.11.2022 – 8 L 2271/22.GIZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 – 18 K 2656/03
- VG Stuttgart, 20.09.2011 – 5 K 521/10Zitiert von 1
- VGH Hessen, 16.11.2022 – 8 B 1886/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.02.2000 – 18 K 7292/98
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 04.09.2025 – 11 A 978/24 HGW
- LG Itzehoe, 02.03.2023 – 9 Ks 315 Js 6600/95 (3/95), 9 Ks 3/95 V
- BGH, 27.08.2019 – 5 StR 196/19Unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen durch Onlineverkauf der Waffen und Lieferung nach DeutschlandZitiert von 1
20 Entscheidungen zu § 35 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/35#abs-1 (1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/35#abs-2 (2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/35#abs-3 (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.